Heilpädagoge, Heilerziehungspfleger - Heilpädagogische Fachkraft Integrative Kindergartengruppe Kita am Kalkberg (w/m/d)
Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg gGmbH ist ein vielseitiges Dienstleistungsunternehmen in der Sozialbranche und einer der größten Arbeitgeber in der Region. Die Angebote reichen von mobiler Frühförderung, Kindergärten und Krippen, Wohn- sowie Freizeitangeboten, verschiedenen ambulanten Diensten bis hin zu Arbeit und Beschäftigung innerhalb und außerhalb unserer Werkstätten sowie beruflicher Bildung. Mehr als 1000 hauptamtliche Mitarbeitende begleiten und fördern an 41 Standorten in den Landkreisen Lüneburg und Harburg über 2000 Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen.
Ihre Vorteile
- abwechslungsreicher Arbeitsplatz in einem kompetenten Team
- vielseitige und regelmäßige Fortbildungsmöglichkeiten
- Betriebliche Altersversorgung
- Vergütung in Anlehnung an TVöD mit weiteren Zusatzleistungen
- regelmäßige Arbeitszeit in Vollzeit 38,5 Stunden
- Jahressonderzahlung
- 30 Urlaubstage + 24.12./31.12. frei
- Jobrad
- Growport (Mitarbeitendenberatung)
- Corporate benefits
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ausgezeichnet mit dem Familiensiegel
Ihre Aufgaben
- Durchführung aller anfallenden pädagogischen und pflegerischen Aufgaben
- Führen von Elterngesprächen
- vertrauensvolle Zusammenarbeit im Team
- Dokumentation
Ihr Profil
- Pädagogische Fachkraft mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, Heilerziehungspfleger*in, Heilpädagoge/-pädagogin
- Freude an der integrativen Arbeit mit Kindern
- Freude und Erfahrung mit Projektarbeit und dem Situationsansatz gewünscht
- Wissen über Entwicklungsschritte und deren Dokumentation
- Interesse an wertschätzender und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Eltern
- Interesse am gemeinsamen Aufbau und Entwicklung einer neuen Kita mit integrativen Krippen- und Kindergartengruppen sowie heilpädagogischen Kindergartengruppen
- Bereitschaft zum Führen eines Kleinbusses gewünscht
- Führerschein PKW
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- G-42 Untersuchung
- ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs.9 IfSG