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Landkreis Rottweil | Gemeinde Deißlingen

Die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

der Gemeinde Deißlingen (rd. 6.300 Einwohner) mit dem Ortsteil Lauffen ist infolge Ablaufs der Amtzeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzten. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 1. Dezember 2024, eine eventuelle notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 15. Dezember 2024, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.4

Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger (27.09.2024) und spätestens am Dienstag, 5. November 2024, 18:00 Uhr, schriftlich in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ beim Bürgermeisteramt Deißlingen, Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses, Herrn Raphael Erath, Kehlhof 3, 78652 Deißlingen, eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeindeverwaltung, Kehlhof 3, 78652 Deißlingen, kostenfrei ausgegeben);
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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